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Willkommen in Deutschland: OLG Köln definiert Handy-Nutzung im Auto

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Das Oberlandesgericht Köln hat sich mit §23 der StVO befasst und ein Urteil des Amtsgerichts Köln aufgehoben durch das eine Autofahrerin wegen verbotswidriger Benutzung eines Mobiltelefons zu einer Geldbuße von 40€ verurteilt worden war.

Wir steigen am besten direkt mit dem Gesetzestext ein. So heißt es im §23 Abs. 1a Satz 1 der StVO: „Wer ein Fahrzeug führt, darf ein Mobil- oder Autotelefon nicht benutzen, wenn hierfür das Mobiltelefon oder der Hörer des Autotelefons aufgenommen oder gehalten werden muss.“

Eine klare Aussage, die das Amtsgericht dazu bewegt hatte, die initiale Geldbuße zu verhängen:

Das Amtsgericht hatte festgestellt, dass die Autofahrerin ein eingeschaltetes Mobilfunkgerät in ihrer Handtasche gehabt hatte. Als dieses klingelte, versuchte ihr Sohn, das Handy in der Handtasche zu finden und herauszunehmen. Da ihm dies nicht gelang, reichte er die Tasche mit dem Handy an die Fahrerin. Diese suchte – während sie die Fahrt fortsetzte – in der Tasche nach dem Handy, ergriff es und reichte es während eines Abbiegevorgangs an ihren Sohn. Das Gericht unterstellte, dass die Fahrerin vor der Weitergabe des Handys nicht auf das Display geschaut hatte. Der Sohn nahm das Gespräch entgegen. Dies wertete das Amtsgericht als Benutzung eines Mobiltelefons im Sinne des §23.

auto-handy

Bild: Shutterstock

Das Oberlandesgericht Köln hat nun ausgeführt, dass zwar eine Benutzung im Sinne der Vorschrift „Vor- und Nachbereitungshandlungen“ einschließe, bewertet den vorgetragenen Fall aber dennoch anders:

[…] dem unterfalle etwa das Aufnehmen des Mobiltelefons, Ablesen der Nummer und anschließendes Ausschalten des Geräts; das „Wegdrücken“ eines eingehenden Anrufs; das Aufnehmen des Mobiltelefons, um ein eingehendes Gespräch entgegenzunehmen, auch wenn die Verbindung letztlich nicht zustande kommt; das Abhören eines Signaltons, um dadurch zu kontrollieren, ob das Handy ausgeschaltet ist. Vom gesetzlichen Tatbestand sei die bloße Ortsveränderung des Mobiltelefons aber nicht mehr gedeckt, weil eine solche Handlung keinen Bezug zur Funktionalität des Geräts aufweise. Daher erfülle den Tatbestand nicht, wer das Mobiltelefon lediglich aufnehme, um es andernorts wieder abzulegen.

Anders formuliert: Wer nach seinem iPhone greift, um dieses neu zu positionieren und etwa von der Mittelkonsole in das Handschuhfach zu legen, darf diese Handlung zukünftig auch unter den Augen anwesender Ordnungshüter machen – ganz ohne Geldstrafe.

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03. Dez 2014 um 14:19 Uhr von Nicolas Fehler gefunden?


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      • Geil! Telefon in die Hand nehmen zum Telefonieren ist verboten, aber dass ne Frau WÄHREND der Fahrt in ihrer vermutlich überfüllten Handtasche wühlt in der es der Beifahrer schon nicht gefunden ist erlaubt. Was beansprucht jetzt mehr Aufmerksamkeit…
        Armes Deutschland

      • Du kannst auch rauchen, Essen, Trinken etc… während der Autofahrt. Lenkt eigentlich genauso ab wie ein Telefon, ist aber komischerweise nicht verboten. Gibt schon echt halbherzig umgesetzte Vorschriften in Deutschland.

  • Aber ja nicht gleichzeitig mal eben die Uhrzeit ablesen!

  • da stellt sich gleich die Frage, wann führe ich ein Auto? Sobald ich hinter dem Steuer sitze- oder ich bei laufendem Motor hinter dem Steuer sitze???

    • Sobald der Motor läuft. Läuft er nicht, z.B. Wenn an einer roten Ampel die Start Stop Automatik den Motor ausstellt, darf das handy lustig benutz werden…

      • Ich habe kein Schlüssel sondern hands Free go. Also da nie ein Schlüssel im Fahrzeug steckt, kann einem nie was passieren ?

      • Es geht nicht um den Schlüssel. Es gibt ein Urteil, wonach ein Bußgeld wieder aufgehoben wurde, als jemand telefonierte während er an einer Ampel stehend den Motor aus hatte.

    • Dann interessiert mich wie es der Gesetzgeber sieht, wenn mein Hybrid-Fahrzeug den Motor wie beschrieben abstellt während das Auto noch in Bewegung ist?
      Denn der Motor schaltet sich nicht nur im Stillstand aus, sondern sobald ich von Gas gehe.

      In dem Moment sind sämtliche Motoren und Antriebseinheiten komplett deaktiviert.

      Und um die Gesetzeslage noch auf die Spitze zu treiben, selbst wenn ich beschleunige bleibt hier der (Benzin-) Motor zunächst noch ausgeschaltet weil sich je nach Beschleunigung der Elektro Motor um die Beschleunigung kümmert.

      Also wo soll da ne klare Linie sein?

      • …genauso wenn der moderne Verbrenner mit erweiterter Stopp-Start-Funktion noch während der Fahrt abschaltet, weil man vom Gas gegangen ist: auf zum Handy!

      • Das Fahrteug muss stehen und der Motor aus sein.

      • wenn sich das Kfz bewegt führst du es immer. Das IST klar geregelt.
        Unklar ist die Lage hier nur dir ;)

      • Auch hierzu gab es kürzlich ein Urteil: hier benutzte der Fahrer das Telefon bei abgeschaltetem Motor (Start-Stop-Funktion) an der Ampel. Er wurde in 2. Instanz freigesprochen. Wenn sich das Fahrzeug nicht bewegt und der Motor aus ist, dann ist es nicht verboten. Mit dem Schlüssel in Gründung hat das nichts mehr zu tun (#KeylessGo)

      • da gabs vor einiger zeit n urteil dazu, weiß aber nicht mehr wo.
        wenn der motor an der ampel aus, darf mans benutzen bzw wurde die strafe dafür aufgehoben.

  • und wenn ich ne andere App aufrufe ? Podcast oder Spotify ? gilt das auch als Benutzung im Sinne §23 ?

      • Ja, weil du es sagst oder weil du es auch belegen kannst?
        Aus der oben zitierten Definition heraus interpretiere ich, dass dies nicht der Fall ist, wenn das Handy beispielsweise aus in Halterung genutzt wird um Musik zu starten

      • Ja, weil das so was von logisch ist!

      • Recht ist nicht logisch, sondern Gesetz.

      • Es ist unerheblich mit welcher App und warum genau du das Handy nutzt. Alles ist Nutzung,(mit Ausnahme das bloße an einen anderen Ort legen, siehe Urteil)
        Du darfst es bei einet Nutzung nicht in der Hand halten. Mit Halterung ist alles erlaubt. Das ergibt sich aus dem Gesetzestext (siehe oben)

      • @Blue:
        Kann ich denn während der Fahrt am Navi rumspielen oder am Autoradio? Wieso kann ich dann nicht die Navi- oder Musik-App auf dem Handy bedienen?

      • @joe- das darfst Du, weil es eben nicht verboten ist.

      • Interessant fänd cih noch ob es danach erlaubt wäre ein Handy an ein Kabel zu hängen ohne auf das Display zu sehen. Das wäre eigentlich auch nur eine Ortsveränderung, auch wenn es 2 Hände erfordert.

  • Krass mit welchen Details sich Juristen befassen müssen.

    • Das müssen sie weil sich in Deutschland jeder wegen allem bis zum Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte durchklagt

      • Und das ist auch gut so.

      • hm. Gibt es ein Menschenrecht zur Handybenutzung? Falls nein, einklagen. :-)
        Ok, klar ist aber, dass ich, wenn ich Siri nutze, mein Phone gar nimmer antatschen muss. Geht alles bequem über die Kopfhörer und Sprachbefehle.

      • Das hat nichts mit Deutschland zu tun- egal, wie klar ein Gesetz formuliert ist: Man kann (fast) immer Grenzfälle konstruieren. Naja, und dann muss man sich halt mit den Details befassen- in jedem Rechtsstaat.

      • Zu Kopfhörern im Auto könnte durchaus auch noch ein Urteil kommen, weil die Aufmerksamkeit verringert wird, und ein Martinshorn dadurc leiser wird. Aber wer kommt schon auf die Idee sich im Auto ein Bose Headset mit Noise Cancelling aufzusetzen…

  • Wie sieht’s mit Halterungen aus? Darf ich das iPhone nutzen (Navibedienung z.B., aber theoretisch auch SMS schrieben), solange es in der Halterung feststeckt und somit nicht „aufgenommen oder gehalten werden muss“?

    • Natürlich. Steht doch oben schon ganz deutlich im Gesetzestext !!!!

    • Glaube ich nicht, da du da damit nicht die volle Aufmerksamkeit dem Führen deines Autos schenkst. Das wird dir vor Gericht immer negativ ausgelegt.

    • Nein, da es sich dabei um eine Nutzung des Funktionsumfangs eines Mobiltelefons handelt. Der Grund aus dem Radios und selbstständige Navis ordnungswidrigkeitenrechtlich erlaubt sind, ist schlicht, dass es dagegen kein Gesetz gibt: nulla poena sine lege scripta.

      • Halterung überlesen… Depp ich. Dann sieht es natürlich anders aus, denn im OWiR gilt wie im „großen“ Strafrecht das Analogieverbot.

      • Naja, nicht ganz. Im Gegensatz zu Apps müssen sich Navis und Autoradios an sehr strenge Vorschriften zur Ergonomie halten. Da geht’s um Übersicht, Größe der Interaktionselemente, Größe und Umfang von Informationen usw. Davon haben die meisten App-Entwickler nie was gehört. Ist ja auch klar: Ein Autoradio kann man fast blind bedienen, während man für einen Song in der Musik-App schon konzentrierter hingucken muss. Und ob auf Auto-Bedienung spezialisierte Apps den deutschen Vorschriften entsprechen, müsste erst mal geklärt werden.

    • Und bei einem iPod/iPad, das ja kein Mobiltelefon ist? Da kann ich dann das Navi bedienen und iMessage schreiben?

  • Ich finde das alles nur noch albern. Aber gegen ständiges am Radio rum fummeln hat keiner was? Eingebaute Navigationsgeräte bedienen usw.?

    • Wenn du das Navigationsgerät dazu in der Hand halten musst, dann schon.

    • Das Problem welches dieses Paragraph versucht zu verhindern: du führst ein Gespräch und bedienst gleichzeitig ein Gerät und hast nur eine Hand frei.
      Das lenkt brutalst ab und schränkt die Reaktion erheblich mehr ein als das bloße drücken eines Radiosenders. Ich denke da sind wir uns einig oder ?

      • sind wir eben nicht!
        Wenn ich manche Leute dauerhaft aufs Radio glotzen sehe, weil das eine lied im shuffle nicht abspielt oder die ein bestimmtes Lied suchen… Blue ich denke da sind wir uns nicht einig. Die Augen sind soweit vom Geschehen entfernt, das man besser versuchen kann blind ne sms zu tippen und das Handy auf Höhe des Lenkrads hält…

  • gab es nicht letztens auch ein Urteil dazu, das man dann telefonieren darf, wenn z.b. die Start Stop Automatik den Motor an der Ampel abschaltet?

  • Warum muss in Deutschen Auto noch kein Schild hängen: „während der Fahrt nicht mit dem Fahrer sprechen“
    Und wann kommt endlich ein Gesetz das der Fahrer einen Fahrzeugs in einer separat abgeschlossenen Kabine zu sitzen hat?

    • ;-)
      Erinnert mich daran, dass in den 50er mein Onkel am Steuer eingeschlafen und in den Graben gefahren ist, auf den Vorwurf an meine Oma, die auf dem Beifahrersitz saß, warum sie in nicht durch Gespräche wachgehalten hat: „Im Autobus steht immer : Nicht mit dem Fahrer reden!“

      • Ich möchte dereins im Schlaf sterben, so wie mein Opa. Nicht schreiend und jammernd wie sein Beifahrer…

  • ACHTUNG ! Das hat NUR das OLG KÖLN gesagt. Das kann ein Gericht in Frankfurt, Berlin oder München wiederrum ganz anders bewerten.

    • Urteile von OLGs und des BGH sind in ähnlichen Fällen für andere Gerichte bindend!

      • Richerliche Unabhängigkeit. Auch wenn das praktisch nur selten vorkommt, ist noch nicht einmal die Rechtsprechung des BGH bindend.
        In meiner Kanzlei haben wir aktuell einen Fall am BGH, nachdem es zu demselben Problem drei unterschiedliche Rechtsprechungen an drei unterschiedlichen OLG-Bezirken gibt. Soviel zu Thema Bindung….

      • Aha und was ist mit der richterlichen Unabhängigkeit?
        Der Richter am AG in Irgendwo hat auf Grundlage des Gesetzes Entscheidungsfreiheit.
        Gewiss gibt es höchstrichterliche Rechtsprechung und an die halten sich auch die meisten, aber wenn der oben beschriebene Richter davon abweicht, muss er mit Berufung oder (Sprung-) Revision rechnen, aber er ist frei in seinen Entscheidungen.
        Ansonsten würde der Instanzenzug auch wenig Sinn ergeben. Man bedenke die Wirkung!
        Dann würden Streitigkeiten in Klausuren auch noch weniger Sinn ergeben, wenn man nicht mit Blick auf spätere richterlicher Arbeit zwischen unterschiedlichen Ansichten argumentativ Entscheidungen begründen muss. Und gewiss lässt es sich mit der h.M. immer gut argumentieren, aber ein Muss ist das gewiss nicht, weder im Studium, noch in der Praxis.

      • @ Martin,
        sorry, sollte an Laurent gehen….

  • Ist doch vollkommen egal. Ein Handy gehört während einer Autofahrt nicht in die Hand und auch nicht an das Ohr. Fertig….! Bluetooth – Freisprech nutzen….!

  • Das hat sich aber gelohnt für 40€ :D … selbst die SB meiner Rechtsschutz ist höher

  • ist dich echt witzig, das halten des Telefons während der Fahrt ist verboten, doch das suchen nach dem Handy in der Handtasche ist erlaubt.

    • Ja, dachte ich auch. Kramt während der Fahrt in der Handtasche und kämpft sich dann durch alle Instanzen wegen 40 €. Ein Hoch auf die Rechtsschutzversicherungen! So durften wir alle unsere 2,50 € für dieses geniale Urteil der Doofheit zahlen. Herzlichen Dank!

  • Nach dem Gesetz darf man also das Smartphone in die Halterung stecken und während der Fahr eine Email schreiben, solang man es nicht in der Hand hält?!

  • Ist eh etwas seltsam: das unhandliche iPad darf ich nutzen für Fotos oder Kalender, das handliche iPhone hingegen nicht…

    • Eben, zumindest ist es nicht nach §23 verboten, aber zumeist wohl ein Verstoß gegen § 1 II StVO. §23 ist völliger Blödsinn, typischer Fall von Politiker-Aktivismus

      • Die StVO ist eine Rechtverordnung der Exekutive und kein Ausdruck parlamentarischen (Politiker) Gebahrens.

      • ein Bundesminister ist Teil des Exekutive und nicht zwingend Parlamentarier, trotzdem wohl Politiker oder?

    • Mein iPad hängt am Innenspiegel und bisher haben sich die Herren der Rennleitung immer nur über das Handy in der Hand beschwert. Selbst wenn offensichtlich keine navi App auf dem iPad läuft. Haben es zwar bestaunt aber nix zu meckern gehabt.
      Dieses Gesetz ist doch nun schon oft geändert worden mit dem Ziel den Autofahrern das Geld aus der Tasche zu ziehen. Es reicht ja wenn der Beamte es gesehen hat, brauchen kein Foto Beweis oder so. Und da immer mehr Leute Smartphones besitzen u ständig neue Infos oder Nachrichten bekommen ist es ne sehr einfache und dazu lukrative Einnahmequelle.

  • Noch interessanter wäre, ob ich ein Smartphone nur im Sinne der StVO benutze wenn ich telefoniere oder ach z.B. Wenn ich es als Navi in der Hand halte und nutze. Und wenn in beiden Fällen, warum ich das mit einem ‚Nur‘-Navi darf, aber. IT einem Smartphone nicht!?
    Typisches Beispiel von unsinnigen und überflüssigen Gesetzen mit zuviel Detailregelungen, denn § 1 II StVO ist eigentlich ausreichend

    Wer am Verkehr teilnimmt hat sich so zu verhalten, dass kein Anderer geschädigt, gefährdet oder mehr, als nach den Umständen unvermeidbar, behindert oder belästigt wird.

    §23 ist überflüssig und führt eben dazu, dass man die Abgrenzungs/Definitionsprobleme, die man beseitigen wollte, nur auf andere Fragen verlagert.
    Weniger Regelung kann durchaus auch einmal mehr sein.

  • Ich finde ich viel schlimmer, dass die gute Frau während der Fahrt in der Handtasche wühlt und die Polizei keine andere Handhabe als „dabei hatte sie auch ein Handy in der Hand“ hat. Ob es bestraft gehört wenn man das Handy von A nach B legt ist sicherlich eine Sache, aber es sollte doch klar sein, dass man nicht in seien Handtasche abtaucht während man fährt! Und schon gar nicht während des Abbiegens. Das man sich dann auch noch weg 40 EUR so ungerecht behandelt fühlt um damit die Justiz zu belästigen ist noch doller.

  • Was ich tagtäglich im Straßenverkehr erlebe, wie Autofahrer mit Handys hantierend Ein-, Ausparken, Abbiegen u. v. mehr, wundere ich mich, dass nicht noch mehr Unfälle passieren. Mal abgesehen von den Knöllchen die ich dabei leider nicht verteilen darf. Ich bin aber davon überzeugt, das es jeden mal erwischt, früher oder später.

  • Nice, dann kann ich weiterhin mir ne Kippe anzünden, während ich nen BigMac esse und parallel mein Radio mit der Nase bediene!?

  • Kann man dann rückwirkend den vor ner Weile bekommenen Punkt wieder abgeben ?
    Kam ne Mail, nur kurz drauf geschaut, aber halt in die Hand genommen weil Mietwagen und keine Halterung und blöd war, dass n Polzist neben mir stand….
    Schwups war der Punkt da.

  • Das Handy vom Armaturenbrett ins Handschuhfach umlegen darf man nicht erst seit diesem Urteil. Sondern schon immer.

  • Im Endeffekt habt ihr zwei evtl. mögliche Ausreden:
    1. an der Ampel: mein Motor war aus
    2. allgemein: ich hab mein Handy nur irgendwohin gelegt.

  • Das Urteil ist absolut nichts Neues. Das würde bereits mehrfach von Gerichten so entschieden. Also ie immer hier, viel Wirbel um nichts.

  • Na toll, dann hätte ich evtl. doch nicht zahlen müssen?

    Musste nun 90€ zahlen und 1 Punkt (aktueller Stand). Hab innerorts bei ca. 30 km/h kurz aufs Display geschaut, weil dort eine Termin Erinnerung aufblinkte. Das ging schneller als die Radio Lautstärke zu ändern. Blöd nur, dass in dem Moment ein Polizist mich gerade sah…

  • …aber endlich mal Richter, die mit den Füßen auf dem Boden stehen
    Eigentlich sonst eher selten in DFeutschland

  • Super ;-) Das hab ich schon von Anfang an so vertreten als das Gesetz eingeführt wurde. Es geht um die Benutzung des Gerätes im Rahmen seiner typischen Funktionalität als Telefon oder Smartphone.

    Wenn ich mit dem Handy im Winter nur mein kaltes Ohr wärme oder ein Bier öffne (Scherz) dann mag das nicht gut für meine Aufmerksamkeit im Strassenverkehr sein, aber es fällt – wie die im Artikel beschriebene Situation – nicht unter den Tatbestand des § 23 Abs. 1a S. 1 StVO.

    Übrigens ist es natürlich genauso fahrlässig während der Fahrt in einer Tasche zu kramen, sich zu schminken oder sonstige stark ablenkende Tätigkeiten auszuführen. Nur wurde diesen Ablenkungen einfach kein eigener konkreter Tatbestand in der StVO gewidmet.

  • Teures Smartphone gekauft und kein Geld für eine Freisprech Einrichtung übrig geblieben, mehr fällt mir zu diesem Thema nicht ein

  • Ich hab mal zahlen müssen weil ich mein klingelndes Handy an der roten Ampel in die Freisprecheinrichtung gesteckt hab.

    Krieg ich mein Geld zurück????? :)

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