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Weiterverkauf von MP3-Hörbüchern bleibt weiter unzulässig

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21 Kommentare 21

Gibt es einen rechtlich relevanten Unterscheid zwischen gekauften Hörbuch CDs und den oft ebenso teuren Digital-Hörbüchern, die sich mittlerweile auch ohne Kopierschutz kaufen und aus dem Netz laden lassen?

erbin

Ja. Dieser Auffassung ist zumindest das Oberlandesgericht Hamm und hat in seinem, mit dem Aktenzeichen 22 U 60/13 gekennzeichneten Urteil jetzt eine Klage des Verbraucherzentrale Bundesverband (VZBV) zurückgewiesen, der gegen die AGB eines Hörbuchhändlers vorgegangen war.

Der VZBV hatte kritisiert, dass die AGB einen Weiterverkauf gehörter Hörbücher ausschloss. Das OLG Hamm hingegen hält die in einer früheren Instanz gefällte Entscheidung des Landgerichts Bielefeld aufrecht und die Klauseln für zulässig.

Das Lawblog berichtet:

Das Unternehmen beschränkt, wie die meisten Anbieter, die Nutzung heruntergeladener Hörbücher auf den persönlichen Gebrauch. Die Dateien dürfen nur auf einem privaten Datenträger gespeichert, jedoch nicht für andere kopiert oder gar verkauft werden. Auch dann nicht, wenn der Käufer selbst die Datei auf seinem Datenträger löscht. Das Oberlandesgericht Hamm hält die Klauseln für zulässig.

Solltet ihr eure Hörbücher also nur einmal hören und danach weiter veräußern wollen – empfiehlt sich der Kauf konventioneller CDs. Wenn ihr hingegen in erster Linie am preiswerten Zugriff auf neue Hörbuch-Titel interessiert seid, dann schaut euch die Audible-Applikation an.

In unserem Videotest vom Januar haben wir die App mit dem Hörbuch-Abo ausführlich besprochen.

Dieser Artikel enthält Affiliate-Links. Wer darüber einkauft unterstützt uns mit einem Teil des unveränderten Kaufpreises. Was ist das?
11. Jun 2014 um 13:05 Uhr von Nicolas Fehler gefunden?


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    21 Kommentare bisher. Dieser Unterhaltung fehlt Deine Stimme.
  • Zulässig dürfte es auch sein, eine (nicht kopiergeschützte) Hörbuch-CD zu rippen und die CD danach zu verkaufen. Diese Vorgehensweise ist vermutlich durch das Recht, eine Kopie zum privaten Gebrauch herzustellen, gedeckt. So spart man doch den einen oder anderen Euro…

    • Bei Veräußerung Hast du auch deine rechtlich gedeckten Sicherheitskopien zu löschen. Ohne Nutzungslizens keine Sicherheitskopie, die Lizens hast du ja verkauft….

      • Wir reden hier ja nicht über die Sicherheitskopie von Software, die in §69d UrhG geregelt ist. Hier geht es um das Recht auf die Kopie für den privaten Gebrauch, das in §53 UrhG festgelegt ist. Und hier ist die gängige Rechtsauffassung momentan so, dass ich eine legal hergestellte Privatkopie einer CD oder DVD auch weiternutzen darf, wenn ich den Originaldatenträger nicht mehr besitze.
        Auch wegen des Rechts auf die Privatkopie wurde durch den Gesetzgeber schließlich so gut wie jeder Datenträger vom USB-Stick über den CD/DVD-Rohling bis hin zum Computer mit einer Pauschalabgabe belegt, die zum finanziellen Ausgleich an die Rechteinhaber abgeführt wird.

      • @Herbert
        Die Kopie zum Privaten gebrauch oder für bis zu 7 FREUNDE sind rechtmässig. Wenn Du sie an FREMDE weiter verkaufst dann musst Du und dann egtl auch Deine Freunde Ihre Kopie vernichten. Es geht hier nach wie vor um eine Privatkopie von denen man auch die Rechte hat (das sie ja kein Kopierschutz hat). Wenn Du sie an Fremde Verkaufst geht das Recht zu dem neuen Eigentümer über.

  • Wiedermal ein Entscheidung aus der analogen Steinzeit. Bin ja mal gespannt, wann Verlage/Produzenten/Studios erkennen, dass Downloads, Streaming und Co nicht der Feind sondern die Zukunft sind. Annähernd gleiche Preise für Online Angebote aber deutlich weniger Rechte passen einfach nicht zusammen….

  • Find ich gut so. Digitale Medien sind zu schnell kopiert und weiter gereicht. Eine CD ist nun nal ein Gegenstand und darf nicht vom verkauf ausgeschlossen werden. Wie auch.

  • Oh weia. Digitales Steinzeit Zeitalter!
    Wie rückständig sind Richter?
    Wo soll der Unterschied zwischen Datei und CD sein wo die gleiche Datei drauf ist?
    Unfassbar!

      • Es geht um die Datei an sich… Die braucht man nicht anfassen können.
        Ziehe ich die Datei auf nen Stick, kann ich auch den Stick anfassen und ist trotzdem nicht legal laut Gericht.

        Es geht hier mehr um einen Wiederverkauf der Dateien.
        Natürlich kann man mehr Geld mit dem Wiederverkauf einer MP3 machen als durch den Verkauf einer CD.
        Und um Piraterie auszuschließen, verbietet man den Verkauf der selben Sache, obwohl man der Eigentümer dieser Sache ist… Und eben das ist der Quatsch.

        Kaufe ich etwas kann ich es jederzeit weiterverkaufen.
        Auch bei geistigen Eigentum etc ist es so.
        Außer man bekommt nur ein Nutzungsrecht einer Sache oder geistigen Eigentums, dann kann man den Wiederverkauf ausschließen…
        Die gekauften MP3s sind gekauft.
        Dieses Urteil ist falsch und wie immer Weltfremd, nicht logisch und nicht nachvollziehbar.
        Wie so oft.

      • sag ich jetzt mal so...

        Die Daten auf einer gekauften CD kannst Du auch nicht in die Hand nehmen! Die CD ist das haptische Medium. Kann also auch ein Datenstick o.ä. sein. Die Daten wirst du, egal in welcher Form, NIEMALS in die Hand nehmen können. Ich erwerbe ja nicht die CD/Stick/BluRay/etc. als Träger, sondern die rechtliche Nutzung der Daten (Film, Musik, Spiel, Hörbuch, etc.). Von daher ist dieses Urteil sehr fragwürdig…

    • Da gibt es viele Unterschiede. Die CD z.B. ist rund.
      Die Richter müssen sich hier an geltende Gesetze halten. Die Gesetze werden von der Content-Mafia so beeinflusst, dass die maximalen Gewinn erzielen können.

  • Vielleicht sollten die Verbraucherschützer mal anders daran gehen. Man bekommt ja nichts verkauft, sondern nur lebenslang ausgeliehen – und auch nur so lange wie die freischaltenden Server laufen. So müsste es dann auch bei den Online Händlern bezeichnet werden. Also, statt des „Kaufen“ Tasters ein „Ausleihen“ Taster.
    Ich kaufe auf jeden Fall solange alles auf Datenträgern, bis diese Gesetze an die Wirklichkeit angepasste werden.

  • Man sollte Firmen, die solche AGBs haben einfach meiden. Was steht eigentlich in Apples AGB zum Weiterverkauf von Downloads?

  • Da sieht man klar, wer sich den besseren Anwalt leisten konnte.

  • Der Artikel zieht die genau falschen Schlüsse. Denn anders als in der Überschrift suggeriert, ging es hier nicht um die Frage, ob der Weiterverkauf per se unzulässig ist, sondern ob diese spezielle Klausel den Weiterverkauf verboten hatte. Das war der Fall – aber was bedeutet das dann im Umkehrschluss, wenn keine solche Klausel, sondern das Gesetz gilt?

  • Redet mit. Seid nett zueinander!

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